Möblierte Wohnung auf Zeit: Vertrag und Mietregeln prüfen
Redaktion Immo Hunter · 25. Oktober 2026 · Aktualisiert 25. Oktober 2026

Möbliert bedeutet nicht automatisch Sonderregeln
Das Angebot einer möblierten Wohnung sagt zunächst etwas über die Ausstattung. Daraus allein folgt nicht, dass die Ausnahmen für eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch gelten. Prüfen Sie Nutzungszweck, Vertragsart und vereinbarte Dauer getrennt.
Der gewöhnliche Zeitmietvertrag
Für einen Zeitmietvertrag im Anwendungsbereich von § 575 BGB müssen die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört die schriftliche Mitteilung eines gesetzlich vorgesehenen Befristungsgrundes bei Vertragsschluss. Ein bloßes Enddatum ist damit nicht gleichzusetzen.
Vorübergehender Gebrauch ist ein anderer Fall
§ 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB betrifft Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist. Für die in Absatz 2 genannten Fälle nimmt das Gesetz bestimmte Schutzvorschriften aus, darunter § 575. Die Anforderungen des gewöhnlichen Zeitmietvertrags dürfen deshalb nicht ungeprüft auf denselben Ausnahmefall übertragen werden. Ob die Ausnahme im konkreten Vertrag greift, lässt sich nicht aus der Inseratsüberschrift entscheiden.
Kosten und Ausstattung schriftlich festhalten
Notieren Sie Miete, Preisbasis, zusätzliche Kosten, Kaution, Inventar und Zustand der Möbel. Fragen Sie nach offenen Angaben. Dieser Beitrag nennt keinen marktüblichen Aufpreis: Dafür wären aktuelle, vergleichbare Angebote nach Stadt, Größe und Ausstattung nötig.
Vor der Unterschrift offene Punkte klären
Fragen Sie, welche Vertragsart vorgesehen ist, weshalb die Nutzung zeitlich begrenzt sein soll und welche Vereinbarungen zum Ende gelten. Bei Unsicherheit über die rechtliche Einordnung holen Sie Rat für den konkreten Vertrag ein. Die hier verlinkten Normen helfen bei der Orientierung, ersetzen aber keine Prüfung des Einzelfalls.
Quellen, geprüft am 25. Oktober 2026
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